Krypto-Assets in der Nachfolgeplanung – warum ein kleiner Schlüssel über Millionen entscheiden kann
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn ich in den vergangenen 45 Jahren eines gelernt habe, dann dies:
Kaum ein Vermögenswert bleibt dauerhaft etwas Besonderes. Was heute noch exotisch erscheint, gehört morgen häufig schon zum Beratungsalltag
So war es mit geschlossenen Fonds, mit Internetunternehmen, mit erneuerbaren Energien – und heute erleben wir genau diese Entwicklung bei Bitcoin und anderen Krypto-Assets. Zugegebenerweise habe auch ich die Entwicklung der Kryptowährungen anfangs mit einer gewissen Skepsis verfolgt. Nicht wegen der Technik, sondern weil ich mich gefragt habe, ob sich daraus tatsächlich ein dauerhaftes Wirtschaftsgut entwickeln würde.
Heute gilt es festzustellen, dass sich diese Frage erledigt hat.
Krypto-Assets sind längst Bestandteil vieler privater Vermögen. Sie sind in der Mitte der Gesellschaft angekommen und gehören damit zwangsläufig auch ins steuerliche, erbrechtliche und vermögensrechtliche Beratungsportfolio. Genau hier beginnt allerdings ein Problem, das viele Anleger bis heute unterschätzen. Das Editorial 7-2026 informiert Sie deshalb über Problemlösungen zu diesem Themenkomplex. Wie bisher gilt auch diesmal; wenn dieses Editorial Fragen aufwirft oder zum Gedankenaustausch anregt, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf das Gespräch mit Ihnen.
Eigentümer – aber ohne Zugriff
Die Sache ist eigentlich einfach: Kryptowährungen sind vererblich. Wie jedes andere Vermögen gehen sie mit dem Tod des Erblassers auf dessen Erben über. Damit könnte man das Thema eigentlich abhaken. Jedoch beginnt es oftmals genau an dieser Stelle richtig spannend zu werden. Denn anders als bei einem Bankkonto, einem Wertpapierdepot oder einer Immobilie genügt es eben nicht, Erbe zu sein. Man muss auch tatsächlich auf das Vermögen zugreifen können. Und dieser Zugriff hängt häufig ausschließlich von einer einzigen Information ab: dem Private Key.
Beraterhinweis:
Das deutsche Erbrecht ist über viele Jahrzehnte gewachsen und regelt den Übergang von Vermögen bis ins Detail. Am Ende kann dieses ausgefeilte Rechtssystem jedoch daran scheitern, dass niemand weiß, wo ein kleiner USB-Stick liegt oder wie ein Passwort lautet. Dieser Umstand zeigt eindrucksvoll, wie sehr sich das Anlagemanagement und in diesem Zusammenhang unsere „Beratungswelt“ verändert hat.
Ein augenscheinlicher Praxisfall soll die Problematik verdeutlichen:
Sachverhalt:
- Ein Unternehmer investiert über viele Jahre regelmäßig in Bitcoin. Sein Depot wächst auf einen erheblichen sechsstelligen Betrag an.
- Er ist überzeugt, alles gut organisiert zu haben.
- Sein Testament ist notariell beurkundet.
- Seine Vermögensverhältnisse sind geordnet.
- Eines hat er nie getan: Er hat niemandem erklärt, wo sich sein Hardware-Wallet befindet, wie darauf zugegriffen werden kann oder wo die sogenannte Seed Phrase hinterlegt ist.
Folgen:
- Nach seinem Tod werden seine Ehefrau und seine Kinder selbstverständlich Erben.
- Juristisch gehört ihnen das Vermögen.
- Wirtschaftlich können sie darüber jedoch niemals verfügen.
Beraterhinweis:
Nach intensiver Beschäftigung mit dieser Thematik hat mich folgender Gedanke beeindruckt.
- Nicht das Steuerrecht.
- Nicht das Erbrecht.
- Sondern die Erkenntnis, dass eine fehlende technische Information ein Millionenvermögen dauerhaft unzugänglich machen kann.
Justament wegen dieser bemerkenswerten Feststellung, ist ein kurzer Blick auf die technische Seite der Kryptowelt angesagt, da ohne ein gewisses Grundverständnis die Risiken kaum richtig zu beurteilen sind. Es ist zu beobachten, dass viele Anleger ihre Kryptowährungen zunächst in sogenannten Hot Wallets verwahren. Diese Hot Wallets sind dauerhaft oder jedenfalls regelmäßig mit dem Internet verbunden. Vorteile: Damit sind die Kryptos komfortabel für den täglichen Zahlungsverkehr oder kurzfristige Transaktionen erreichbar. Gleichzeitig erhöht die permanente Online-Anbindung jedoch das Risiko (Hackerangriffen, Cyberkriminalität, etc.) erheblich.
Beraterhinweis:
Für kleinere Beträge mag dies ausreichend sein. Größere Vermögenswerte gehören nach meiner Auffassung jedoch nicht dauerhaft in ein Hot Wallet.
Für größere Vermögenswerte, sowie für die langfristige Verwahrung, haben sich deshalb sogenannte Cold Wallets etabliert. Diese sind gerade nicht dauerhaft mit dem Internet verbunden. Der entscheidende Vorteil besteht darin, dass der Private Key offline gespeichert wird und dadurch von außen praktisch nicht angegriffen werden kann.
Wenn Sie Kryptowährungen langfristig als Vermögensanlage halten, sollten Sie sich deshalb bewusst für diese Form der Verwahrung entscheiden. Eine besondere Ausprägung der Cold Wallets stellen die Hardware-Wallets dar. Dabei handelt es sich um kleine physische Geräte, die äußerlich häufig an einen USB-Stick erinnern. Der Private Key verlässt dieses Gerät niemals; sämtliche Transaktionen werden innerhalb des Geräts kryptographisch signiert.
Aus heutiger Sicht gehört diese Form der Verwahrung zu den sichersten Lösungen.
Aber auch hier bestätigt sich eine Erfahrung, die ich aus 45 Jahren Beratung nur allzu gut kenne: Jede höhere Sicherheit verlangt eine ebenso sorgfältige Organisation.
Geht ein Hardware-Wallet verloren oder wird es zerstört, ist dies zunächst noch kein Grund zur Sorge – vorausgesetzt, die sogenannte Seed Phrase wurde ordnungsgemäß gesichert. Da (Anleger)Mandanten oftmals nicht wissen, was sich hinter dem Begriff verbirgt, folgendes:
- Die Seed Phrase besteht regelmäßig aus zwölf oder vierundzwanzig englischen Wörtern.
- Sie ist letztlich der Generalschlüssel zum gesamten Wallet.
- Mit ihrer Hilfe lässt sich das Wallet einschließlich des Private Keys vollständig auf einem neuen Gerät wiederherstellen.
- Wer diese Wörter kennt, verfügt am Ende über das gesamte Kryptovermögen.
FAZIT:
- Eine ordnungsgemäße Sicherung bedeutet deshalb weit mehr, als diese Wörter lediglich aufzuschreiben.
- Die Seed Phrase sollte vollständig und fehlerfrei dokumentiert, gegen Feuer, Wasser und sonstige Beschädigungen geschützt sowie vor allem vor unbefugtem Zugriff sicher verwahrt werden.
- Genauso wichtig ist aber, dass die Erben oder eine Vertrauensperson im Ernstfall wissen, dass eine Seed Phrase existiert und wie sie rechtmäßig zugänglich gemacht werden kann.
Genau an dieser Stelle scheitert oftmals die Nachfolgeplanung.
- Es kommt vor, dass Anleger ihre Seed Phrase derart sicher verwahren, dass nach ihrem Tod niemand mehr weiß, wo sie sich befindet.
- Andere speichern sie unverschlüsselt auf ihrem Smartphone oder in einer Cloud und öffnen damit Cyberkriminellen Tür und Tor.
Beides ist gleichermaßen problematisch. Daneben existieren noch sogenannte Paper Wallets. Hier werden Private Key oder Seed Phrase auf Papier dokumentiert. Das schützt zwar zuverlässig vor Hackerangriffen, nicht jedoch vor Feuer, Wasser, Verlust oder einem allzu gründlichen Frühjahrsputz.
Gute Beratung endet nicht beim Testament
Das Thema zeigt einmal mehr, dass gute Beratung heute weit über das eigentliche Steuerrecht hinausgehen muss. Sprachen wir früher über Testamente, Erbverträge, Nießbrauch oder vorweggenommene Erbfolge, müssen heute zusätzlich Themen wie Wallets, Verschlüsselung, Datensicherheit und digitale Vorsorge zwingend angesprochen werden.
Beraterhinweis:
Das hätte ich mir zu Beginn meiner beruflichen Laufbahn im Jahr 1981 wohl kaum vorstellen können. Dennoch bleibt das Grundprinzip guter Beratung unverändert:
- Vorsorge ist immer besser als Nachsorge.
- Gerade bei Krypto-Assets bedeutet dies, frühzeitig dafür zu sorgen, dass die Erben nicht nur rechtlich Eigentümer werden, sondern im Ernstfall tatsächlich auf das Vermögen zugreifen können.
Dabei geht es keineswegs darum, Passwörter oder Zugangsdaten einfach in das Testament aufzunehmen. Das wäre sogar gefährlich. Vielmehr bedarf es einer durchdachten organisatorischen Lösung. Dazu gehört eine strukturierte Dokumentation der vorhandenen Wallets, ihrer Verwahrungsorte und der notwendigen Zugangsinformationen. Diese müssen sicher hinterlegt, regelmäßig aktualisiert und im Ernstfall für die richtigen Personen zugänglich sein, ohne sie gleichzeitig unnötigen Sicherheitsrisiken auszusetzen.
Abschließende Betrachtung:
- Das größte Risiko bei Kryptowährungen ist häufig nicht ihre Kursschwankung.
- Das größte Risiko ist fehlende Vorsorge.
- Ein Testament ersetzt keinen Private Key.
- Ein Erbschein ersetzt keine Zugangsdaten.
- Und selbst das sicherste Hardware-Wallet nützt nichts, wenn niemand weiß, wo es sich befindet oder wie es geöffnet werden kann.
Früher bestand gute Nachfolgeplanung darin, den Schlüssel zum Bankschließfach zu hinterlassen. Heute entscheidet häufig eine kleine Karte mit zwölf oder vierundzwanzig englischen Wörtern darüber, ob ein Vermögen erhalten bleibt oder für immer verloren ist. Das Erbrecht hat sich nicht geändert – wohl aber das Vermögen, über das wir heute beraten. So ändern sich die Zeiten. Die Aufgabe guter Beratung dagegen bleibt dieselbe. Sie besteht darin, Probleme zu erkennen, bevor sie entstehen.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Merian Forum in Nürnberg
Gerhard Weichselbaum
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater
Der „Bürokratie-Burnout“ - warum Entlastungsversprechen ins Leere laufen
Mittlerweile gehört das Vorhaben „Bürokratieabbau“ zu den politischen Dauerbrennern, genauso wie der Wunsch auf Steuervereinfachung, mit dem Ziel einer „spürbaren Entlastung“ der Wirtschaft. Kaum eine Verlautbarung seitens regierungsverantwortlicher Politiker kommt noch ohne das Versprechen aus, Verfahren zu vereinfachen, Genehmigungen zu beschleunigen und Unternehmen von unnötiger Bürokratie zu befreien. Dabei hat die Bundesregierung zusammen mit dem Nationale Normenkontrollrat (NKR), der die Gesetzgebung intensiv begleitet und Vorschläge eingebracht hat, bereits seit 2015 vier Bürokratieentlastungsgesetze (BEG) verabschiedet, um eben diesem Versprechen gerecht zu werden.
Allein: In der Realität passiert oftmals das Gegenteil
Dieses Juni-Editorial geht daher der Frage nach, warum der seit Jahren angekündigte Bürokratieabbau in Deutschland kaum spürbare Wirkung entfaltet, weshalb politische Reformversprechen regelmäßig an der praktischen Umsetzung scheitern und wie sich die zunehmende Regulierungsdichte mittlerweile auf die Wirtschaft auswirkt.
Dabei zeigt sich zunehmend, dass die Ursachen längst nicht mehr ausschließlich in der Gesetzgebung oder der Verwaltung liegen. Auch die Rechtsprechung trägt ihren Teil dazu bei, dass bestehende Strukturen nicht vereinfacht, sondern oftmals weiter verkompliziert werden. Teilweise entstehen dadurch zusätzliche Risiken, neue Dokumentationsanforderungen und ein nochmals erhöhter administrativer Aufwand für Unternehmen und deren Berater.
Ein besonders anschauliches Beispiel liefert eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Mit Beschluss vom 10.12.2025 (1 StR 387/25, MwStR 2026, 158) hat der BGH entschieden, dass eine unrichtige, unvollständige oder unterlassene Umsatzsteuer-Voranmeldung und die denselben Besteuerungszeitraum betreffende fehlerhafte Umsatzsteuer-Jahreserklärung künftig unterschiedliche prozessuale Taten im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO darstellen. Damit gibt der BGH seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf.
Bislang wurde anerkannt, dass Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die USt-Jahreserklärung eine einheitliche prozessuale Tat bilden konnten. Genau diese Sichtweise wurde nun verlassen, mit erheblichen praktischen Konsequenzen.
Unternehmen müssen künftig jede einzelne Umsatzsteuer-Voranmeldung als eigenständige strafrechtlich relevante Handlung betrachten. Fehler in monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen erhalten damit ein deutlich höheres strafrechtliches Gewicht, weil sie nicht mehr im Rahmen einer einheitlichen Bewertung „aufgehen“, sondern isoliert verfolgt werden können.
Besonders problematisch ist dabei die praktische Konsequenz für die Unternehmen. Bislang war es vielfach üblich, auffällige Fehler im Rahmen der USt-Jahreserklärung oder gesammelt in der Dezember-Voranmeldung zu korrigieren. Nach der neuen Rechtsprechung wird genau dieses Vorgehen erheblich risikobehafteter.
Beraterhinweis:
Nicht nur die Politik verhindert Bürokratieabbau – auch die Rechtsprechung führt in der Praxis zu zusätzlichem Prüfungs-, Dokumentations- und Absicherungsaufwand. Unternehmen werden gezwungen, immer komplexere Kontroll- und Absicherungssysteme aufbauen zu müssen, die bei der bisherigen Korrekturpraxis entbehrlich waren. Für das Umsatzsteueraufkommen beim Staat hat diese Entscheidung keine Relevanz. Das Steueraufkommen bleibt gleich, nur die Bürokratie treibt weitere Blüten.
Beispiele für missglückte Entlastung
- Ein sicherlich gut gemeintes, aber schlecht gemachtes Beispiel ist die elektronische Krankmeldung. Sie entlastet zwar Bürger und Kassen, führt aber in Unternehmen zu Mehrarbeit, da es keine automatische Meldung an den Arbeitgeber gibt und Informationen händisch eingeholt werden müssen.
- Auch Schwellenwertanhebungen werden von der Wirtschaft kaum als echter Abbau wahrgenommen, da sie oft nur die Inflation ausgleichen.
- komplexe Nachweis- und Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit Heizungsförderungen und energetischen Sanierungen,
- ständig ausgeweitete Meldepflichten im Geldwäsche- und Transparenzregisterrecht,
- neue ESG-, Nachhaltigkeits- und Lieferkettendokumentationen selbst für mittelständische Unternehmen,
- verschärfte Mieterschutzregelungen mit zusätzlichen Formerfordernissen und Einschränkungen für Vermieter,
- immer umfangreichere Aufzeichnungs- und Verfahrenspflichten im Steuer- und Kassensystembereich.
Beraterhinweis:
Nahezu jede neue Regelung verfolgt zwar nachvollziehbares Ziel; in der Summe entsteht jedoch ein System permanenter Zusatzpflichten.
Die Privatwirtschaft baut Stellen ab – der Staat baut Stellen auf
Im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Thema in diesem Editorial ist die Entwicklung der Erwerbstätigen zu sehen, da diese zunehmend widersprüchlich erscheint. Während die Politik als auch die Verwaltung öffentlich Bürokratieabbau versprechen, wächst gleichzeitig der öffentliche Dienst kontinuierlich weiter. Nach Angaben des Statistisches Bundesamt arbeiteten zuletzt rund 5,4 Millionen Menschen im öffentlichen Dienst. Damit sind die Staatsbediensteten mittlerweile um ein Vielfaches größer als ganze Schlüsselindustrien der deutschen Privatwirtschaft – etwa der Maschinenbau oder in der Chemie.
Noch bemerkenswerter ist die Entwicklung im ersten Quartal 2026. Während die Zahl der Erwerbstätigen in Deutschland insgesamt rückläufig war, legte allein der Öffentlichen Dienst um 181.000 Stellen zu, was einen Zuwachs von 1,5 % bedeutet!
Beraterhinweis:
Ein wachsender Verwaltungsapparat ist kein Beleg für funktionierende Verwaltung. Die entscheidende Frage lautet doch nicht, wie viele Menschen beschäftigt werden, sondern ob dadurch Prozesse einfacher, schneller und effizienter werden. Nach meinen jahrelangen Erfahrungen bestehen genau daran zunehmend Zweifel. Denn trotz anwachsender Personalkapazitäten erleben wir weiterhin lange Genehmigungszeiten, komplizierte Förderverfahren und stetig steigende Dokumentationspflichten. Die eigentliche Gefahr liegt dabei weniger in einzelnen Vorschriften als vielmehr in der Gesamtentwicklung. Ein System, das immer neue Regeln produziert, benötigt zwangsläufig immer mehr Menschen im öffentlichen Dienst (Beamte), um diese Regeln zu verwalten, zu kontrollieren und durchzusetzen. Bürokratie beginnt damit, sich selbst zu stabilisieren.
Fazit:
Der Bürokratieabbau scheitert zunehmend daran, dass ein immer größer werdender Verwaltungsapparat seine eigene Existenz rechtfertigen muss.
Lösungsansätze
Zuzustimmen ist den Feststellungen/Anregungen des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln e. V. in ihrem IW-Policy Paper 4/2026:
- Es reicht nicht, Prozesse zu digitalisieren. Wir müssen auf Normen verzichten. Eine wirksame „One-in-two-out“-Regel muss her, die zwingend auch EU-Recht und den Erfüllungsaufwand einbezieht.
Hinweis: Die „One-in-two-out“-Regel“ verpflichtet die Bundesregierung, für jeden Euro an neuen bürokratischen Kosten bestehende Regelungen im Umfang von zwei Euro zu streichen oder zu vereinfachen.
- Anstatt Unternehmen unter Generalverdacht zu stellen und mit minutiösen Berichtspflichten (z. B. Lieferkettengesetz) zu überziehen, sollten Selbstverpflichtungen und Stichproben gestärkt werden.
- Wir benötigen eine Verwaltungs-Datencloud und das konsequente „Once-OnlyPrinzip“, damit Daten nicht mehrfach an verschiedene Behörden übermittelt werden müssen.
Hinweis: Das Once-Only-Prinzip zielt darauf ab, mehrfache Abfragen identischer Daten durch unterschiedliche Behörden abzustellen
- Die Verwaltung muss Ermessensspielräume mutiger nutzen. Eine Haftungsbegrenzung für Verwaltungsmitarbeiter bei Fehlern zugunsten von Unternehmen könnte die Entscheidungsgeschwindigkeit massiv erhöhen.
Dem FGF-Forschungsnetzwerk Entrepreneurship, Innovation und Mittelstand e.V. ist der Einschätzung zuzustimmen, dass der deutsche Mittelstand die Freude verliert an der unternehmerischen Tätigkeit. Ohne eine radikale Kehrtwende hin zu einer „Ermöglichungskultur“ wird der Bürokratieberg weiterhin Investitionen verhindern und den Wohlstand des Landes unter sich begraben. Eine treffende Beschreibung ☹.
Wie eingangs angeboten freuen wir uns, wenn Sie zu diesen oder anderen Themen Fragen an uns stellen. Das Team der Weichselbaum & Sommerer GmbH StBG/WPG wird stets bemüht sein, alle ihre Fragen bestmöglich zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Merian Forum in Nürnberg
Gerhard Weichselbaum
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater
Steuerreform in Deutschland – kann diese Politik das noch leisten?
Auch auf die Gefahr hin, dass Sie es nicht mehr hören können, Deutschland diskutiert – wieder einmal – über Reformen.
Steuerreform, Haushaltskonsolidierung, Mietrecht, Subventionsabbau
Und immer wieder stellt sich die gleiche Frage:
Handelt es sich noch um echte Gestaltung oder nur noch um die Verwaltung eines Systems, das an seine Grenzen gestoßen ist?
Ein Blick auf die aktuellen Eckpunkte des Bundeshaushalts 2027 und des Finanzplans für die Jahre 2026 bis 2030 zeigt ein ernüchterndes Bild. Die staatlichen Ausgaben steigen weiter, getrieben durch Sozialleistungen, Verteidigung, Transformationskosten und Zinsen! Parallel dazu wächst fast täglich der politische Druck, Bürger und Unternehmen steuerlich zu entlasten.
Ergebnis: Ein Zielkonflikt, der sich nicht mehr sauber auflösen lässt. Mehr Staat bei gleichzeitig weniger Belastung ist kein Konzept, sondern ein politischer Spagat, der auf Dauer nicht funktionieren kann.
In dieses Spannungsfeld hinein wirkt der Vorschlag der CDU, eine Steuerreform mit einem Entlastungsvolumen von 25 bis 30 Milliarden Euro umzusetzen gewagt, wenn auch auf den ersten Blick als richtiges Signal. Betrachtet man jedoch das ausgearbeitete Reformkonzept, so erkennt man schnell den „weißen Elefanten im Raum“. Die Gegenfinanzierung soll nämlich über den Abbau von Subventionen erfolgen. Ein Ansatz, der ökonomisch durchaus sinnvoll erscheint, in der praktischen = koalitionspolitischen Umsetzung jedoch vor offensichtlich unüberwindlichen ideologischen Hindernissen scheitern wird.
Warum?
Das deutsche Subventionssystem ist nicht nur umfangreich, sondern in Teilen auch intransparent und historisch gewachsen. Besonders kritisch wird es dort, wo staatliche Mittelströme nicht mehr vollständig nachvollziehbar sind. Nach parlamentarischen Anfragen an das Bundesministerium der Finanzen zeigt sich, dass die Vielzahl geförderter Strukturen – unter anderem im Umfeld von NGO’s – kaum noch vollständig überblickt werden kann. Wie soll ein Subventionsabbau umgesetzt werden, wenn bereits die Datengrundlage unklar ist? Die Idee der Gegenfinanzierung wirkt unter diesen Umständen wenig erfolgversprechend.
Neben den finanzpolitischen Problemen zeigt sich ein weiteres: die zunehmende Komplexität in diesem Subventionssystem.
Ein anschauliches Beispiel liefert die Förderung von Heizungsaustauschmaßnahmen. Was als gezielte Unterstützung gedacht ist, wird in der Praxis durch Einkommensgrenzen, Nachweispflichten und technische Anforderungen derart kompliziert ausgestaltet, dass viele Interessenten daraufhin Abstand nehmen.
Dieses Beispiel zeigt das Problem, dass trotz Einsicht die Umsetzung an der Komplexität scheitert.
Als wäre die steuerpolitische Diskussion für sich allein noch nicht zu viel des Guten, verschärft sich die Lage im Mietrecht im Gleichklang.
Mit geplanten und teilweise bereits umgesetzten Maßnahmen, die sämtlich auf eine stärkere Regulierung zugunsten von Mietern zielen, ist die ökonomische Wirkung dieser Maßnahmen absehbar.
Begrenzungen von Mieterhöhungen, erweiterte Schutzvorschriften und zusätzliche Eingriffe in bestehende Vertragsverhältnisse (Index-Mietverträge) sollen bezahlbaren Wohnraum sichern, so die politischen Ansichten.
Vermieter dagegen sehen sich steigenden Kosten, insbesondere im Bereich der energetischen Sanierung, gegenüber, während gleichzeitig die Möglichkeiten zur Refinanzierung eingeschränkt werden.
Meiner Einschätzung nach wird bei der Umsetzung dieser Maßnahmen eine sinkende Investitionsbereitschaft eintreten, die langfristig zu weniger statt zu mehr Wohnraum führt. Damit verschärft sich genau das Problem, das politisch gelöst werden soll.
Praxisbeispiel zur Verdeutlichung:
Ein Vermieter, der in energetische Maßnahmen investieren muss, gleichzeitig aber nur begrenzte Mieterhöhungen durchsetzen kann, wird Investitionen zurückstellen oder ganz unterlassen. Wirtschaftlich ist dieses Verhalten rational. Politisch ist es unerwünscht.
Fazit:
Genau hier zeigt sich das Kernproblem regulatorischer Eingriffe. Sie verändern das Verhalten – oftmals in die verkehrte Richtung.
LÖSUNG:
In diesem Editorial möchte ich mich – sollten wir uns alle – nicht nur mit der Beschreibung der misslichen Gesamtlage zufriedengeben. Bei der Suche nach Möglichkeiten, dieser negativen Entwicklung etwas entgegen zu setzen, bin ich auf Gedanken gestoßen, die aus der Wirtschaft stammen.
Der ehemalige Siemens-CEO Joe Kaeser spricht davon, dass eine in die Sackgasse geratene Politik Disruption benötigt. Gemeint ist damit kein unkontrollierter Umbruch, sondern das bewusste Verlassen ineffizienter Strukturen. Statt immer neuer Detailregelungen wäre eine radikale Vereinfachung denkbar. Statt immer neuer Förderprogramme könnte der Abbau ganzer Subventionskomplexe stehen. Und statt schrittweiser Digitalisierung wäre ein konsequenter Systemwechsel erforderlich.
Diese Überlegungen erscheinen auf den ersten Blick drastisch. Bei näherer Betrachtung wirken sie jedoch wie eine logische Konsequenz aus einer Entwicklung, die seit langem zu beobachten ist.
- Klassische Reformansätze stoßen an ihre Grenzen.
- Politische Prozesse sind zu langsam,
- Strukturen zu verfestigt,
- Einzelinteressen zu stark.
Betrachtet man die aktuellen Entwicklungen, ergibt sich ein klares Gesamtbild:
- Eine Steuerreform wird diskutiert, aber nicht konkretisiert.
- Subventionsabbau wird gefordert, weder transparent noch politisch durchsetzbar.
- Das Mietrecht wird verschärft, führt nur zu kontraproduktiven Effekten.
- Der Staatshaushalt bewegt sich in die falsche Richtung (Überschuldung).
Die Erkenntnis lautet daher:
Deutschland muss die Bereitschaft aufbringen, die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Ich bin bei Joe Kaeser und dem bewussten Verlassen ineffizienter Strukturen.
Nicht das Fehlen von Reformideen ist das Problem – sondern das Festhalten an Strukturen, die längst reformiert oder bewusst verlassen werden müssten.
Hinweis in eigener Sache:
Wir beobachten die steuerpolitische Entwicklung für Sie laufend und analysieren frühzeitig, welche Auswirkungen mögliche Reformen auf Ihre persönliche und unternehmerische Situation haben. Wir freuen uns, mit Ihnen zu diesem oder anderen Themen ins Gespräch zu kommen. Das Team der Weichselbaum & Sommerer GmbH StBG/WPG wird stets bemüht sein, auch in diesen schwierigen Momenten bestmöglich zu unterstützen.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Merian Forum in Nürnberg
Gerhard Weichselbaum
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater
Ehegattensplitting im Kreuzfeuer: Segen oder Bumerang für Staat und Gesellschaft
Die jüngste Landtagswahl in Rheinland-Pfalz hat ein deutliches politisches Signal gesetzt: Die SPD musste eine spürbare Niederlage hinnehmen. Auch wenn Wahlergebnisse selten monokausal erklärbar sind, zeigt sich einmal mehr, dass steuer- und gesellschaftspolitische Themen für viele Wähler eine zunehmend zentrale Rolle spielen.
Insbesondere Diskussionen über mögliche Steuererhöhungen – sei es offen kommuniziert oder indirekt über Reformmodelle – treffen auf eine wachsende Sensibilität in der Bevölkerung. Viele Bürger haben den Eindruck, dass die finanzielle Belastung stetig steigt, während gleichzeitig neue Reformideen zusätzliche Einschnitte befürchten lassen.
Vor diesem Hintergrund rückt auch ein Thema wieder verstärkt in den Fokus, das lange als gesetzt galt:
Das Ehegattensplitting.
Was auf den ersten Blick wie eine technische Frage des Einkommensteuerrechts erscheint, berührt in Wahrheit grundlegende Fragen von Leistungsfähigkeit, Gerechtigkeit und wirtschaftlicher Stabilität. Die aktuelle Reformdebatte zeigt, wie schnell aus einem vermeintlichen Detail eine gesellschaftspolitische Grundsatzfrage werden kann. Dieses Editorial beleuchtet die Argumente beider Seiten – kommt jedoch zu einem klaren Ergebnis:
Die Abschaffung oder Einschränkung des Ehegattensplittings wäre ein wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Fehler.
Systematik und verfassungsrechtliche Einordnung
Das Ehegattensplitting ist seit 1958 Bestandteil des deutschen Einkommensteuerrechts und Ausdruck eines grundlegenden Prinzips:
- Ehepartner werden steuerlich als wirtschaftliche Einheit betrachtet.
- Technisch erfolgt dies über die Zusammenveranlagung:
- Dabei werden die Einkommen beider Ehegatten addiert und anschließend halbiert.
- Die Steuer wird auf das halbierte Einkommen berechnet.
- Das Ergebnis wird verdoppelt. Dieses Verfahren führt zu einer Glättung der Steuerprogression und verhindert, dass unterschiedlich hohe Einkommen innerhalb der Ehe zu einer unverhältnismäßig hohen Gesamtsteuerbelastung führen.
Verfassungsrechtlich ist dieses Modell eng mit Art. 6 GG verknüpft. Die Ehe wird als rechtlich verbindliche Unterhalts- und Verantwortungsgemeinschaft verstanden. Das Splitting trägt dieser Realität Rechnung, indem es die gemeinsame Leistungsfähigkeit abbildet.
Wirkungsweise in der Praxis – ein Beispiel
Die tatsächliche Tragweite des Splittingtarifs wird besonders deutlich anhand konkreter Einkommenskonstellationen.
Beispiel:
Ein Ehepaar erzielt folgende Einkünfte:
Partner A: 60.000,00 €
Partner B: 20.000,00 €
Gesamteinkommen: 80.000,00 €
1. Mit Ehegattensplitting:
Halbierung: 40.000,00 € je Partner
Besteuerung (Grundtabelle 2026) 7.209,00 €
Verdopplung der Steuer 14.418,00 €
2. Ohne Splitting (Individualbesteuerung)
Einkommen A 60.000,00 €
Besteuerung (Grundtabelle 2026) 14.233,00 €
Einkommen B 20.000,00 €
Besteuerung (Grundtabelle 2026) 1.570,00 €
Steuermehrbelastung bei 2. 1.385,00 €
Beraterhinweis:
Wie zu sehen, kann der Unterschied – je nach Tarifzone – mehrere Tausend Euro jährlich betragen. Die größte Wirkung entfaltet das Splitting dort, wo Einkommen unterschiedlich hoch sind, gleichzeitig aber der Spitzensteuersatzbereich noch nicht vollständig erreicht ist.
Bei sehr hohen Einkommen passiert genau das jedoch kaum noch. Ab einem bestimmten Einkommensniveau greift der Spitzensteuersatz (42 %) bzw. in der sogenannten „Reichensteuerzone“ der Satz von 45 %. Das bedeutet, ob ein Einkommen von z. B. 500.000,00 € auf eine Person entfällt oder rechnerisch auf zwei Personen mit je 250.000 € verteilt wird ist unerheblich, da beide Beträge bereits vollständig im Spitzensteuersatzbereich liegen.
Im Ergebnis ist das Ehegattensplitting kein Instrument zur gezielten Begünstigung von Höchstverdienern, wie oft behauptet, sondern lediglich ein Mechanismus zur Abmilderung der Progressionswirkung bei ungleichen Einkommen
Argumente der Reformbefürworter
Befürworter einer Abschaffung oder Reform führen im Wesentlichen zwei Argumentationen ins Feld.
Fiskalische Effekte
Eine Umstellung auf die Individualbesteuerung würde dem Staat erhebliche Mehreinnahmen verschaffen. Schätzungen bewegen sich im Bereich von mehreren zehn Milliarden Euro jährlich.
Beraterhinweis:
Zuerst muss klar benannt werden, worum es sich tatsächlich handelt: Die prognostizierten Mehreinnahmen entstehen nicht durch Effizienzgewinne oder Wachstum, sondern ausschließlich durch höhere Steuerbelastungen bestehender Steuerzahler.
Jeder zusätzliche Euro Staatseinnahme ist ein Euro weniger verfügbares Einkommen bei den Steuerbürgern. Bei objektiver Betrachtung ist festzustellen, es handelt sich ausschließlich um Umverteilung ohne Wertschöpfung.
Gerade vor dem Hintergrund bereits hoher Steuer- und Abgabenquoten muss sich die Koalition die Frage stellen, ob weitere Belastungen wirtschaftlich sinnvoll sind.
Auch das Argument, die zusätzlichen Mittel könnten gezielt verwendet werden, unterstellt eine Form der politischen Mittelverwendung, die in der Praxis so nicht festzustellen ist. Die Erfahrung zeigt, dass zusätzliche Einnahmen nicht automatisch zu nachhaltigen Investitionen oder Entlastungen führen.
Arbeitsmarktpolitische Effekte
In der politischen und medialen Debatte wird das Ehegattensplitting häufig als Hauptursache der sogenannten „Zweitverdienerfalle“ dargestellt. Gemeint ist damit die These, dass insbesondere der zweite Partner – in der Praxis häufig die Ehefrau – durch hohe Grenzsteuersätze davon abgehalten werde, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten.
Diese Argumentation ist eingängig – aber bei näherer Betrachtung zu kurz gegriffen.
Der entscheidende Punkt ist doch, dass der Grenzsteuersatz nicht durch das Splitting entsteht. Der Grenzsteuersatz, der auf zusätzliches Einkommen anfällt, ist eine Folge des progressiven Einkommensteuertarifs – nicht des Splittingverfahrens.
Das Splitting ändert nicht den Tarif selbst, sondern lediglich die Verteilung des Einkommens innerhalb dieses Tarifs.
Folge:
Auch ohne Splitting würde zusätzliches Einkommen progressiv besteuert. Der Effekt hoher Grenzsteuersätze ist systemimmanent, unabhängig vom Splitting.
Beraterhinweis:
Die Kritik verkennt einen grundlegenden steuerlichen Ansatz. Eheleute bilden eine wirtschaftliche Einheit mit gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen. Das bedeutet, dass das Einkommen innerhalb der Ehe gemeinsam verwendet wird und Entscheidungen über Erwerbstätigkeiten auf Haushaltsebene getroffen werden.
Die Betrachtung eines „Zweitverdieners“ als isolierte Einheit ist daher künstlich, da es sich tatsächlich stets um eine gemeinsame Einkommensentscheidung handelt. Hierzu trägt das Splitting genau dieser Realität Rechnung
Steuererhöhungen für die Mitte
Was in der politischen Kommunikation häufig ausgeblendet wird, ist der Umstand, dass die zusätzlichen Staatseinnahmen nicht abstrakt, sondern durch konkrete Mehrbelastungen entstehen. Und diese treffen nicht primär Extremverdiener, sondern vor allem Familien mit einem Hauptverdiener – in der Regel Unternehmerhaushalte bzw. Fachkräfte mit höherem Einkommen – also die klassische Mittelschicht mit ungleicher Einkommensstruktur.
Beraterhinweis:
Für viele dieser Haushalte ist das Splitting kein „Steuervorteil“, sondern integraler Bestandteil der finanziellen Planung.
Eine Abschaffung würde bedeuten, dass weniger verfügbares Einkommen verfügbar wäre. Die Folgen wären eine geringere Investitionsfähigkeit dieser Familien verbunden mit einer erhöhten finanziellen Unsicherheit.
Gesellschaftliche Realität
Die Reformdebatte unterstellt häufig ein idealtypisches Doppelverdienermodell. Die Lebensrealität ist jedoch deutlich vielfältiger.
Ungleiche Einkommensverteilungen entstehen nicht zufällig, sondern sind oft Folge von Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, unternehmerischen Risiken oder strukturellen Arbeitsmarktbedingungen.
Das Splitting berücksichtigt genau diese Realität. Eine Abschaffung würde diese Lebensmodelle nicht verändern, sondern steuerlich benachteiligen.
Reformoptionen
Angesichts dieser Spannungsfelder erscheint eine vollständige Abschaffung derzeit weder politisch realistisch noch ökonomisch sinnvoll.
Selbst diskutierte Kompromissmodelle wie klassische Individualbesteuerung oder begrenzte Übertragbarkeit des Grundfreibetrags sind m.E. aktuell fehl am Platz.
Denn auch hier gilt, dass jede Einschränkung faktisch eine Steuererhöhung bedeutet, wenn auch in abgeschwächter Form.
Fazit
Die Diskussion um das Ehegattensplitting ist letztlich eine Grundsatzfrage: Soll der Staat zusätzliche Einnahmen durch höhere Belastung bestehender Steuerzahler generieren – oder durch Wachstum und Effizienzgewinne?
Eine Reform darf nicht dazu führen, dass:
- Leistung stärker belastet wird
- familiäre Entscheidungen steuerlich sanktioniert werden
- die wirtschaftliche Substanz der Mittelschicht geschwächt wird
Das Splitting ist kein perfektes System. Aber es erfüllt eine zentrale Funktion, indem es Privathaushalte stabilisiert, die Verantwortung füreinander übernehmen. Es ist weit mehr als ein steuerliches Detail. Es ist ein zentraler Baustein des deutschen Steuer- und Gesellschaftssystems. Die Abschaffung oder Einschränkung würde kurzfristig Mehreinnahmen generieren, langfristig jedoch erhebliche gesellschaftliche Risiken schaffen.
Die eigentliche Herausforderung besteht aktuell nicht darin, das Splitting abzuschaffen, sondern darin, ein ausgewogenes System zu schaffen, das Erwerbstätigkeit fördert, Familien schützt und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhält.
Wer die noch bestehende leistungsstarke Mitte zusätzlich belastet, gefährdet genau die Basis, auf der unser aller Wohlstand und Stabilität beruhen.
Hinweis in eigener Sache
Wir beobachten die steuerpolitische Entwicklung für Sie laufend und analysieren frühzeitig, welche Auswirkungen mögliche Reformen auf Ihre persönliche und unternehmerische Situation haben. Wir freuen uns, mit Ihnen zu diesem oder anderen Themen ins Gespräch zu kommen. Das Team der Weichselbaum & Sommerer GmbH StBG/WPG wird stets bemüht sein, auch in diesen schwierigen Momenten bestmöglich zu unterstützen.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Merian Forum in Nürnberg
Gerhard Weichselbaum
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater
Aktivrente 2026: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Das Editorial 1-2026 hat eine erfreulich lebhafte Resonanz erfahren. Die daraus resultierenden Fragen nehme ich zum Anlass, im Editorial 3-2026 die offenen Punkte gebündelt und praxisnah für Sie zu beantworten. Wie in allen unseren Editorials gilt auch hier: Bei Fragen zu diesem Themenbereich unterstützen wir Sie jederzeit gerne.
Ich erziele keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, gelte jedoch sozialversicherungsrechtlich als abhängig beschäftigt. Kann ich die Aktivrente nutzen?
Nein. Die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 21 EStG richtet sich ausschließlich nach steuerrechtlichen Kriterien. Die Aktivrente kommt nur bei der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) in Betracht. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit ist für die steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgebend.
Ich war bisher selbständig tätig; kann ich die Aktivrente trotzdem erhalten?
Ja, wenn die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht ist und eine nichtselbständige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird, kann die Aktivrente in Anspruch genommen werden.
Muss ich eine Altersrente beziehen?
Nein. Die Aktivrente gilt unabhängig davon, ob eine Altersrente bezogen wird.
Es wird versäumt, den Arbeitslohn steuerfrei zu stellen. Gibt es eine Lösung?
Ja, der Arbeitgeber kann den Lohnsteuerabzug in der Regel nachträglich korrigieren. Ist eine Korrektur ausnahmsweise nicht mehr möglich, kann die Aktivrente nachträglich mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden.
Sind Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus) steuerfrei?
Ja, soweit sie innerhalb des Freibetrags von 2.000 € pro Monat liegen.
Was gilt bei Abfindungen oder Nachzahlungen?
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente in der Regel nicht steuerfrei, da sie nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung sind.
Nachzahlungen sind in der Regel steuerfrei, soweit sie laufenden Arbeitslohn oder sonstige Bezüge darstellen und für Zeiträume gezahlt werden, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen. Stets ist die 2.000,00 EUR-Monatsgrenze zu beachten.
Nachzahlungen für Zeiträume vor dem Folgemonat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, sind unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung nicht von der Aktivrente umfasst.
Wie wirkt sich die Aktivrente auf die Werbungskosten aus?
Eine spannende Frage. Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Aktivrente stehen, sind nicht abziehbar (§ 3c EStG). Stehen Werbungskosten sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Lohnbestandteilen im Zusammenhang, sind sie entsprechend dem Verhältnis der Einnahmen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230,00 EUR wird auch dann in vollem Umfang beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt, wenn daneben auch die Aktivrente in Anspruch genommen wird.
Gleiches ist bei den Vorsorgeaufwendungen festzuhalten. Alle Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aktivrente stehen, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG). Bei Vorsorgeaufwendungen, die sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Lohnbestandteilen im Zusammenhang stehen, sind im Verhältnis der Einnahmen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.
Wie wird die Aktivrente in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen?
In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird die Summe der steuerfreien Aktivrentenbeträge in einem neuen Datenfeld angegeben.
Hinweis für 2026: In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 ist die Aktivrente in einer frei belegbaren Zeile mit der konkreten Zeilenbeschreibung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) einzutragen. Für die Nutzung dieses Zusatzfeldes ist die exakte Schreibweise zwingende Voraussetzung, um eine maschinelle Verwertbarkeit der Angabe sicherzustellen.
Gilt die Aktivrente auch für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs)?
Nein. Die Aktivrente gilt nur für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit aus regulär sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen. Minijobs sind nicht begünstigt, weil dort pauschale Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 2 % oder 20 % pauschaliert (§ 40a Absatz 2 oder 2a EStG) oder der Lohnsteuerabzug nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers erfolgt.
Welche konkreten Auswirkungen ergeben sich bei der Lohnsteuerberechnung?
Arbeitslohn im Rahmen der Aktivrente ist bis zu 2.000,00 EUR im Monat nicht bei der Lohnsteuerberechnung zu berücksichtigen. Eine Lohnsteuerberechnung ist nur für den steuerpflichtigen Arbeitslohn vorzunehmen, der den Höchstbetrag übersteigt.
Nein. Die Aktivrente gilt nur für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit aus regulär sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen. Minijobs sind nicht begünstigt, weil dort pauschale Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 2 % oder 20 % pauschaliert (§ 40a Absatz 2 oder 2a EStG) oder der Lohnsteuerabzug nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers erfolgt.
Aus den Fragen und den Antworten ist zu erkennen, dass die Aktivrente interessante Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, gleichwohl ist sie kein Selbstläufer. Entscheidend ist eine saubere arbeitsrechtliche Gestaltung, die zutreffende lohnsteuerliche Umsetzung sowie die klare Abgrenzung zwischen steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung. Gerade an den Schnittstellen zeigen sich in der Praxis die wesentlichen Fallstricke. Werden die Regelungen strukturiert geprüft und korrekt umgesetzt, können die steuerlichen Vorteile rechtssicher genutzt werden. Die Aktivrente ist damit weniger politisches Signal, sondern vielmehr ein Instrument, das – richtig angewendet – echten Mehrwert schaffen kann. Sollten sich aus Ihrer individuellen Situation weitere Fragen ergeben, sprechen Sie uns gerne an. Wie stets gilt: Gute Gestaltung beginnt mit dem richtigen Gespräch.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Merian Forum in Nürnberg
Gerhard Weichselbaum
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater
Immaterielle Wirtschaftsgüter & digitale Vermögenswerte – Unsichtbar, aber bilanziell brandgefährlich
Von den wertvollsten Vermögensgegenständen in vielen Unternehmen bekommt man heutzutage kein haptisches Feedback mehr. Sie stehen nicht in Werkstätten oder liegen in Regalen, sondern befinden sich auf Servern, in der Cloud – oder schlicht im Kopf. Software, Datenbanken, digitale Rechte, Algorithmen, Marken, Social-Media-Accounts oder Namensrechte sind längst zu den zentralen Werttreibern moderner Unternehmen geworden.
Das Editorial 2-2026 informiert Sie über die aktuelle Entwicklung zu diesem Themenkomplex. Der Grund liegt darin, das was betriebswirtschaftlich selbstverständlich ist, bilanziell und steuerlich regelmäßig für Stirnrunzeln sorgt. Denn immaterielle Wirtschaftsgüter erzeugen regelmäßig Definitionsfragen, Bewertungsprobleme aber auch Gestaltungschancen.
Wann ist ein digitales Gut überhaupt ein Wirtschaftsgut?
Ein immaterielles Wirtschaftsgut liegt nur dann vor, wenn es selbstständig bewertbar, übertragbar und eigenständig im Betrieb nutzbar ist. Genau hier beginnt es spannend zu werden. Klassische Software oder Lizenzen erfüllen diese Kriterien meist problemlos. Bei modernen digitalen Assets wie Social-Media-Profilen, Datenbanken oder Namensrechten kommt es hingegen auf die Details an.
Dabei ist die Beantwortung der Frage nach der abstrakten Aktivierbarkeit (ob sich ein immaterieller Wert grundsätzlich als Wirtschaftsgut qualifiziert), der konkreten Aktivierbarkeit (ob im Einzelfall die Aktivierungsvoraussetzungen erfüllt sind) und die Bewertungsfrage (wie der Wert zu bestimmen ist) systematisch zu trennen. Diese Unterscheidung ist für die Bilanzierungspraxis und die steuerliche Behandlung entscheidend.
Nach ständiger BFH-Rechtsprechung gelten für immaterielle Wirtschaftsgüter die gleichen Grundsätze wie für materielle Wirtschaftsgüter. Ein Wirtschaftsgut liegt vor, wenn es wie vorstehend beschrieben im Betrieb nutzbar ist. Diese Kriterien gelten im selben Maße auch für digitale Assets wie Software, Datenbanken, Social-Media-Profile oder Namensrechte.
Beraterhinweis:
Die Übertragbarkeit und eigenständige Nutzbarkeit sind bei modernen digitalen Assets im Einzelfall besonders kritisch zu prüfen.
Neben klassischer Software und Lizenzen sind insbesondere der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts, Social-Media-Profile und im Rahmen von Nachhaltigkeitsbemühungen stillgelegte Zertifikate als Anwendungsfälle zu nennen. Die Wirtschaftsguteigenschaft dieser Positionen ist regelmäßig Gegenstand aktueller Diskussionen und Betriebsprüfungen.
Abgesehen von den schwierigen Einordnungen gilt festzuhalten, dass die Relevanz immaterieller Wirtschaftsgüter sich mit der fortschreitenden Digitalisierung weiter verstärken wird. Daher sollte man sich der Thematik digitaler und immaterieller Assets intensiver widmen.
Steuerliche Sofortabschreibung
Seit dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 kann bei Computerhardware und bestimmte Software steuerlich eine Abschreibung innerhalb eines Jahres vorgenommen werden. Dieses Wahlrecht ist weiterhin gültig und kann in der Praxis einen echter Liquiditätsvorteil bringen. Es handelt sich jedoch nicht um eine gesetzliche Sonderabschreibung, sondern um eine verwaltungsseitige Typisierung der Nutzungsdauer, was folgende Auswirkung zeigt:
Handelsbilanz
Was steuerlich möglich ist, kommt handelsbilanziell schnell an seine Grenzen. Die handelsrechtliche Abschreibung richtet sich nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Eine pauschale einjährige Abschreibung, wie sie steuerlich für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter möglich ist, ist handelsrechtlich nur in Ausnahmefällen zulässig. Dies führt regelmäßig zu Bewertungsunterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz und damit zu latenten Steuern (§ 274 HGB).
Eine Ausnahme kann handelsbilanziell in Einzelfällen greifen, wenn digitale Vermögensgegenstände für den Abschluss von untergeordneter Bedeutung sind.
Beraterhinweis:
Die einschlägige Vorschrift (§ 252 Abs. 2 HGB) eröffnet die Möglichkeit, bei unwesentlichen Positionen (z. B. GWG oder bestimmte digitale Wirtschaftsgüter) handelsbilanziell von den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) abzuweichen und eine Sofortabschreibung vorzunehmen. Die Anwendung ist streng einzelfallbezogen und setzt eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation voraus.
Politische und rechtliche Entwicklung
Die Diskussion um eine gesetzliche „Superabschreibung“ für digitale Wirtschaftsgüter ist weiterhin offen. Aktuell gilt ausschließlich das BMF-Schreiben zur Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter. Eine gesetzliche Regelung ist Stand Februar 2026 nicht in Kraft.
Konkrete Beispiele aus aktueller Rechtsprechung und Praxis
- Standardsoftware und individuell angepasste Software (Customizing) sind regelmäßig als immaterielle Wirtschaftsgüter zu qualifizieren, sofern sie selbstständig bewertbar, übertragbar und eigenständig nutzbar sind. Die Wirtschaftsguteigenschaft wurde in der Literatur mehrfach bestätigt
- Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts ein eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut darstellen kann, sofern eine eigenständige Nutzung und Übertragbarkeit gegeben ist.
- Unternehmensprofile auf Social-Media-Plattformen können als immaterielle Wirtschaftsgüter qualifiziert werden, wenn sie eigenständig übertragbar und im Betrieb nutzbar sind. Die Übertragbarkeit ist im Einzelfall zu prüfen, da sie von den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform abhängt.
- Auch im Rahmen von Nachhaltigkeitsbemühungen stillgelegte Zertifikate (z.B. CO₂- Zertifikate).
Ausblick auf künftige Entwicklungen
- Mit der zunehmenden Verbreitung von Künstlicher Intelligenz (KI) werden auch KIModelle und -Algorithmen als potenzielle immaterielle Wirtschaftsgüter diskutiert. Die Kriterien der Übertragbarkeit und eigenständigen Nutzbarkeit sind hier besonders zu prüfen.
- Tokenisierte Rechte, NFTs und andere Blockchain-basierte Vermögenswerte gewinnen an Bedeutung. Auch hier ist die Wirtschaftsguteigenschaft der Übertragbarkeit und der eigenständigen Nutzung im Betrieb im Einzelfall zu prüfen.
Fazit
Digitale und immaterielle Wirtschaftsgüter sind kein Randthema mehr. Die fortschreitende Digitalisierung und neue Asset-Klassen wie KI-Modelle und Blockchain-Token werden die Diskussion mit der Finanzverwaltung über Bilanzierungs- und Bewertungsansätze weiter prägen. Die steuerlichen Möglichkeiten sind attraktiv, erfordern jedoch Sorgfalt, Abgrenzung und Dokumentation. Wenn Sie dies beachten, werden aus unsichtbaren Werten sichtbare (bilanzielle) Vorteile.
Wie eingangs angeboten freuen wir uns, wenn Sie zu diesen oder anderen Themen Fragen an uns stellen. Das Team der Weichselbaum & Sommerer GmbH StBG/WPG wird stets bemüht sein, alle ihre Fragen bestmöglich zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Merian Forum in Nürnberg
Gerhard Weichselbaum
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater
Aktivrente: Ein Anreiz für den Verbleib älterer Arbeitnehmer im Arbeitsmarkt
Ab dem 1. Januar 2026 tritt die neue Aktivrente in Kraft, die einen steuerlichen Freibetrag für Arbeitnehmer schafft, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (in der Regel 67 Jahre) weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Die Bundesregierung lässt uns wissen, dass in einer Zeit des wachsenden Fachkräftemangels und des demografischen Wandels diese Maßnahme ein wichtiger Schritt ist, um erfahrene Fachkräfte länger im Arbeitsmarkt zu halten.
Das Januar-Editorial versucht, eine praxisnahe Übersicht über die neue Aktivrente für Sie als Arbeitnehmer (mit Regelaltersgrenze) sowie als Arbeitgeber zu geben. Wie in allen Editorials angeboten gilt auch in diesem Jahr, für entstehende Fragen zu dem nachstehenden Themenbereich, jederzeit hilfreich zu sein. Wir freuen uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen.
Was ist die Aktivrente?
Das Aktivrentengesetz führt erstmals einen steuerlichen Freibetrag für Arbeitnehmer ein, die über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus arbeiten. Der Freibetrag in Höhe von bis zu 2.000,00 EUR monatlich (24.000 EUR jährlich) wird direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt und bleibt steuerfrei.
Voraussetzungen und Geltungsbereich
Anspruch auf den Freibetrag haben alle Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin sozialversicherungspflichtig arbeiten.
Ausnahmen: Selbstständige, Freiberufler, Minijobber sowie Beamte sind nicht berechtigt. Auch Land- und Forstwirte fallen nicht unter die Regelung.
Lohnsteuerliche Behandlung
Der monatliche Freibetrag von bis zu 2.000 EUR (24.000 EUR jährlich) bleibt steuerfrei. Die Steuerbefreiung wird im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt und ist nicht dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterworfen. Sollte der Arbeitslohn über 2.000 EUR hinausgehen, wird der übersteigende Betrag regulär versteuert. Die steuerfreien Beträge müssen im Lohnkonto dokumentiert und in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Obwohl die Einkünfte aus der Aktivrente steuerfrei sind, bleiben sie sozialversicherungspflichtig. Sie als Arbeitnehmer müssen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Auch Sie, als Arbeitgeber, müssen ihre Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen. Als Arbeitnehmer haben Sie zudem die Möglichkeit, freiwillig Rentenbeiträge zu leisten.
Gestaltungsüberlegungen – wo endet die Förderung, wo beginnt das Risiko?
Wie bei nahezu jeder steuerlichen Begünstigung wird auch die Aktivrente sehr schnell die Frage aufwerfen, wie weit Gestaltungen gehen dürfen – und wo der Gesetzgeber die rote Linie zieht.
Denn eines ist klar, die Aktivrente ist nicht als pauschaler Steuerfreibetrag für ältere Familienangehörige, sondern als gezielte Förderung tatsächlicher Arbeitsleistung konzipiert. Bereits aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass nur solche Beschäftigungsverhältnisse begünstigt sein sollen, die ernsthaft, fremdüblich und wirtschaftlich begründet sind.
Beraterhinweis:
Genau hier liegt künftiges Konfliktpotenzial, da kritische Gestaltungsvarianten (z.B. Beschäftigung von Ehegatten, Eltern oder Schwiegereltern ohne klar abgegrenzte Aufgaben, Weiterzahlung oder „Umwidmung“ eines Gehalts nach Renteneintritt ohne erkennbare Arbeitsleistung, unveränderte Vergütung trotz drastisch reduzierter Tätigkeit, Tätigkeiten, die ersichtlich nur „auf dem Papier“ bestehen, etc.), zu streitbefangenen Punkten bei Prüfungen führen werden. Bei Nichtanerkennung der Aktivrente ist mit teils erheblichen Folgen wie Nachversteuerung, Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers und im Zweifel der Vorwurf von Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) zu rechnen.
Was funktioniert – und was nicht
Entscheidend sind dieselben Kriterien, die auch bei Angehörigenarbeitsverhältnissen gelten:
- klar definierte Aufgaben
- nachweisbare Arbeitszeiten
- angemessene, fremdübliche Vergütung
- tatsächliche Durchführung wie vereinbart
- nachvollziehbarer betrieblicher Bedarf
Hinweis: Je besser dokumentiert und begründet, desto entspannter die spätere Prüfung.
Praktische Umsetzung im Unternehmen
Die Umsetzung der Aktivrente erfordert eine sorgfältige organisatorische Planung:
- Die steuerfreien Beträge müssen im Lohnkonto erfasst werden.
- Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen kann der Freibetrag nur in einem Dienstverhältnis beansprucht werden. Bei Steuerklasse VI ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich.
Die Aktivrente gilt unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente bezogen wird oder der Rentenbezug noch aufgeschoben ist.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin, die mit 67 Jahren die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterhin sozialversicherungspflichtig in ihrem Unternehmen tätig ist, verdient 1.800,00 EUR monatlich. Dieser Betrag bleibt steuerfrei.
Sollte sie jedoch 2.500,00 EUR verdienen, werden 500,00 EUR regulär versteuert.
Fazit
Die Einführung der Aktivrente ist ohne Zweifel gut gemeint, aber nicht zu Ende gedacht. Wenn ältere Menschen mit ihren Erfahrungen und Kenntnissen dem Arbeitsmarkt länger erhalten bleiben, sollen ist es nicht nachvollziehbar, warum bei der Ausgestaltung der Aktivrente Selbständige, Freiberufler, Mitunternehmer sowie Unternehmer im eigenen Betrieb ausgenommen werden. Gerade in dieser Personengruppe findet sich die gewünschte Leistungsfähigkeit bei oft vergleichbarer oder meist höherer Arbeitsbelastung.
Dass der Gesetzgeber hier zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit unterscheidet, wirkt weniger sachlich begründet als politisch motiviert.
Wenn an dortiger Stelle seitens der Politik Missbrauch vermutet wird, muss man entgegnen, dass die Aktivrente kein Automatismus ist, sondern ein gestaltungsanfälliges Instrument, das eine saubere Umsetzung, Dokumentation und laufende Überprüfung erfordert. Wer diese Grenzen missachtet – insbesondere im familiären Umfeld oder bei lediglich formaler Beschäftigung – riskiert die vollständige steuerliche Aberkennung.
Wie eingangs angeboten freuen wir uns, wenn Sie zu diesen oder anderen Themen Fragen an uns stellen. Das Team der Weichselbaum & Sommerer GmbH StBG/WPG wird stets bemüht sein, alle ihre Fragen bestmöglich zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Merian Forum in Nürnberg
Gerhard Weichselbaum
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater

