Die jüngste Landtagswahl in Rheinland-Pfalz hat ein deutliches politisches Signal gesetzt: Die SPD musste eine spürbare Niederlage hinnehmen. Auch wenn Wahlergebnisse selten monokausal erklärbar sind, zeigt sich einmal mehr, dass steuer- und gesellschaftspolitische Themen für viele Wähler eine zunehmend zentrale Rolle spielen.
Insbesondere Diskussionen über mögliche Steuererhöhungen – sei es offen kommuniziert oder indirekt über Reformmodelle – treffen auf eine wachsende Sensibilität in der Bevölkerung. Viele Bürger haben den Eindruck, dass die finanzielle Belastung stetig steigt, während gleichzeitig neue Reformideen zusätzliche Einschnitte befürchten lassen.
Vor diesem Hintergrund rückt auch ein Thema wieder verstärkt in den Fokus, das lange als gesetzt galt:
Das Ehegattensplitting.
Was auf den ersten Blick wie eine technische Frage des Einkommensteuerrechts erscheint, berührt in Wahrheit grundlegende Fragen von Leistungsfähigkeit, Gerechtigkeit und wirtschaftlicher Stabilität. Die aktuelle Reformdebatte zeigt, wie schnell aus einem vermeintlichen Detail eine gesellschaftspolitische Grundsatzfrage werden kann. Dieses Editorial beleuchtet die Argumente beider Seiten – kommt jedoch zu einem klaren Ergebnis:
Die Abschaffung oder Einschränkung des Ehegattensplittings wäre ein wirtschafts- und gesellschaftspolitischer Fehler.
Systematik und verfassungsrechtliche Einordnung
Das Ehegattensplitting ist seit 1958 Bestandteil des deutschen Einkommensteuerrechts und Ausdruck eines grundlegenden Prinzips:
- Ehepartner werden steuerlich als wirtschaftliche Einheit betrachtet.
- Technisch erfolgt dies über die Zusammenveranlagung:
- Dabei werden die Einkommen beider Ehegatten addiert und anschließend halbiert.
- Die Steuer wird auf das halbierte Einkommen berechnet.
- Das Ergebnis wird verdoppelt. Dieses Verfahren führt zu einer Glättung der Steuerprogression und verhindert, dass unterschiedlich hohe Einkommen innerhalb der Ehe zu einer unverhältnismäßig hohen Gesamtsteuerbelastung führen.
Verfassungsrechtlich ist dieses Modell eng mit Art. 6 GG verknüpft. Die Ehe wird als rechtlich verbindliche Unterhalts- und Verantwortungsgemeinschaft verstanden. Das Splitting trägt dieser Realität Rechnung, indem es die gemeinsame Leistungsfähigkeit abbildet.
Wirkungsweise in der Praxis – ein Beispiel
Die tatsächliche Tragweite des Splittingtarifs wird besonders deutlich anhand konkreter Einkommenskonstellationen.
Beispiel:
Ein Ehepaar erzielt folgende Einkünfte:
Partner A: 60.000,00 €
Partner B: 20.000,00 €
Gesamteinkommen: 80.000,00 €
1. Mit Ehegattensplitting:
Halbierung: 40.000,00 € je Partner
Besteuerung (Grundtabelle 2026) 7.209,00 €
Verdopplung der Steuer 14.418,00 €
2. Ohne Splitting (Individualbesteuerung)
Einkommen A 60.000,00 €
Besteuerung (Grundtabelle 2026) 14.233,00 €
Einkommen B 20.000,00 €
Besteuerung (Grundtabelle 2026) 1.570,00 €
Steuermehrbelastung bei 2. 1.385,00 €
Beraterhinweis:
Wie zu sehen, kann der Unterschied – je nach Tarifzone – mehrere Tausend Euro jährlich betragen. Die größte Wirkung entfaltet das Splitting dort, wo Einkommen unterschiedlich hoch sind, gleichzeitig aber der Spitzensteuersatzbereich noch nicht vollständig erreicht ist.
Bei sehr hohen Einkommen passiert genau das jedoch kaum noch. Ab einem bestimmten Einkommensniveau greift der Spitzensteuersatz (42 %) bzw. in der sogenannten „Reichensteuerzone“ der Satz von 45 %. Das bedeutet, ob ein Einkommen von z. B. 500.000,00 € auf eine Person entfällt oder rechnerisch auf zwei Personen mit je 250.000 € verteilt wird ist unerheblich, da beide Beträge bereits vollständig im Spitzensteuersatzbereich liegen.
Im Ergebnis ist das Ehegattensplitting kein Instrument zur gezielten Begünstigung von Höchstverdienern, wie oft behauptet, sondern lediglich ein Mechanismus zur Abmilderung der Progressionswirkung bei ungleichen Einkommen
Argumente der Reformbefürworter
Befürworter einer Abschaffung oder Reform führen im Wesentlichen zwei Argumentationen ins Feld.
Fiskalische Effekte
Eine Umstellung auf die Individualbesteuerung würde dem Staat erhebliche Mehreinnahmen verschaffen. Schätzungen bewegen sich im Bereich von mehreren zehn Milliarden Euro jährlich.
Beraterhinweis:
Zuerst muss klar benannt werden, worum es sich tatsächlich handelt: Die prognostizierten Mehreinnahmen entstehen nicht durch Effizienzgewinne oder Wachstum, sondern ausschließlich durch höhere Steuerbelastungen bestehender Steuerzahler.
Jeder zusätzliche Euro Staatseinnahme ist ein Euro weniger verfügbares Einkommen bei den Steuerbürgern. Bei objektiver Betrachtung ist festzustellen, es handelt sich ausschließlich um Umverteilung ohne Wertschöpfung.
Gerade vor dem Hintergrund bereits hoher Steuer- und Abgabenquoten muss sich die Koalition die Frage stellen, ob weitere Belastungen wirtschaftlich sinnvoll sind.
Auch das Argument, die zusätzlichen Mittel könnten gezielt verwendet werden, unterstellt eine Form der politischen Mittelverwendung, die in der Praxis so nicht festzustellen ist. Die Erfahrung zeigt, dass zusätzliche Einnahmen nicht automatisch zu nachhaltigen Investitionen oder Entlastungen führen.
Arbeitsmarktpolitische Effekte
In der politischen und medialen Debatte wird das Ehegattensplitting häufig als Hauptursache der sogenannten „Zweitverdienerfalle“ dargestellt. Gemeint ist damit die These, dass insbesondere der zweite Partner – in der Praxis häufig die Ehefrau – durch hohe Grenzsteuersätze davon abgehalten werde, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten.
Diese Argumentation ist eingängig – aber bei näherer Betrachtung zu kurz gegriffen.
Der entscheidende Punkt ist doch, dass der Grenzsteuersatz nicht durch das Splitting entsteht. Der Grenzsteuersatz, der auf zusätzliches Einkommen anfällt, ist eine Folge des progressiven Einkommensteuertarifs – nicht des Splittingverfahrens.
Das Splitting ändert nicht den Tarif selbst, sondern lediglich die Verteilung des Einkommens innerhalb dieses Tarifs.
Folge:
Auch ohne Splitting würde zusätzliches Einkommen progressiv besteuert. Der Effekt hoher Grenzsteuersätze ist systemimmanent, unabhängig vom Splitting.
Beraterhinweis:
Die Kritik verkennt einen grundlegenden steuerlichen Ansatz. Eheleute bilden eine wirtschaftliche Einheit mit gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen. Das bedeutet, dass das Einkommen innerhalb der Ehe gemeinsam verwendet wird und Entscheidungen über Erwerbstätigkeiten auf Haushaltsebene getroffen werden.
Die Betrachtung eines „Zweitverdieners“ als isolierte Einheit ist daher künstlich, da es sich tatsächlich stets um eine gemeinsame Einkommensentscheidung handelt. Hierzu trägt das Splitting genau dieser Realität Rechnung
Steuererhöhungen für die Mitte
Was in der politischen Kommunikation häufig ausgeblendet wird, ist der Umstand, dass die zusätzlichen Staatseinnahmen nicht abstrakt, sondern durch konkrete Mehrbelastungen entstehen. Und diese treffen nicht primär Extremverdiener, sondern vor allem Familien mit einem Hauptverdiener – in der Regel Unternehmerhaushalte bzw. Fachkräfte mit höherem Einkommen – also die klassische Mittelschicht mit ungleicher Einkommensstruktur.
Beraterhinweis:
Für viele dieser Haushalte ist das Splitting kein „Steuervorteil“, sondern integraler Bestandteil der finanziellen Planung.
Eine Abschaffung würde bedeuten, dass weniger verfügbares Einkommen verfügbar wäre. Die Folgen wären eine geringere Investitionsfähigkeit dieser Familien verbunden mit einer erhöhten finanziellen Unsicherheit.
Gesellschaftliche Realität
Die Reformdebatte unterstellt häufig ein idealtypisches Doppelverdienermodell. Die Lebensrealität ist jedoch deutlich vielfältiger.
Ungleiche Einkommensverteilungen entstehen nicht zufällig, sondern sind oft Folge von Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, unternehmerischen Risiken oder strukturellen Arbeitsmarktbedingungen.
Das Splitting berücksichtigt genau diese Realität. Eine Abschaffung würde diese Lebensmodelle nicht verändern, sondern steuerlich benachteiligen.
Reformoptionen
Angesichts dieser Spannungsfelder erscheint eine vollständige Abschaffung derzeit weder politisch realistisch noch ökonomisch sinnvoll.
Selbst diskutierte Kompromissmodelle wie klassische Individualbesteuerung oder begrenzte Übertragbarkeit des Grundfreibetrags sind m.E. aktuell fehl am Platz.
Denn auch hier gilt, dass jede Einschränkung faktisch eine Steuererhöhung bedeutet, wenn auch in abgeschwächter Form.
Fazit
Die Diskussion um das Ehegattensplitting ist letztlich eine Grundsatzfrage: Soll der Staat zusätzliche Einnahmen durch höhere Belastung bestehender Steuerzahler generieren – oder durch Wachstum und Effizienzgewinne?
Eine Reform darf nicht dazu führen, dass:
- Leistung stärker belastet wird
- familiäre Entscheidungen steuerlich sanktioniert werden
- die wirtschaftliche Substanz der Mittelschicht geschwächt wird
Das Splitting ist kein perfektes System. Aber es erfüllt eine zentrale Funktion, indem es Privathaushalte stabilisiert, die Verantwortung füreinander übernehmen. Es ist weit mehr als ein steuerliches Detail. Es ist ein zentraler Baustein des deutschen Steuer- und Gesellschaftssystems. Die Abschaffung oder Einschränkung würde kurzfristig Mehreinnahmen generieren, langfristig jedoch erhebliche gesellschaftliche Risiken schaffen.
Die eigentliche Herausforderung besteht aktuell nicht darin, das Splitting abzuschaffen, sondern darin, ein ausgewogenes System zu schaffen, das Erwerbstätigkeit fördert, Familien schützt und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhält.
Wer die noch bestehende leistungsstarke Mitte zusätzlich belastet, gefährdet genau die Basis, auf der unser aller Wohlstand und Stabilität beruhen.
Hinweis in eigener Sache
Wir beobachten die steuerpolitische Entwicklung für Sie laufend und analysieren frühzeitig, welche Auswirkungen mögliche Reformen auf Ihre persönliche und unternehmerische Situation haben. Wir freuen uns, mit Ihnen zu diesem oder anderen Themen ins Gespräch zu kommen. Das Team der Weichselbaum & Sommerer GmbH StBG/WPG wird stets bemüht sein, auch in diesen schwierigen Momenten bestmöglich zu unterstützen.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Merian Forum in Nürnberg
Gerhard Weichselbaum
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater

