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Aktivrente: Ein Anreiz für den Verbleib älterer Arbeitnehmer im Arbeitsmarkt

Ab dem 1. Januar 2026 tritt die neue Aktivrente in Kraft, die einen steuerlichen Freibetrag für Arbeitnehmer schafft, die nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (in der Regel 67 Jahre) weiterhin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Die Bundesregierung lässt uns wissen, dass in einer Zeit des wachsenden Fachkräftemangels und des demografischen Wandels diese Maßnahme ein wichtiger Schritt ist, um erfahrene Fachkräfte länger im Arbeitsmarkt zu halten.

Das Januar-Editorial versucht, eine praxisnahe Übersicht über die neue Aktivrente für Sie als Arbeitnehmer (mit Regelaltersgrenze) sowie als Arbeitgeber zu geben. Wie in allen Editorials angeboten gilt auch in diesem Jahr, für entstehende Fragen zu dem nachstehenden Themenbereich, jederzeit hilfreich zu sein. Wir freuen uns, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen.

Was ist die Aktivrente?

Das Aktivrentengesetz führt erstmals einen steuerlichen Freibetrag für Arbeitnehmer ein, die über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus arbeiten. Der Freibetrag in Höhe von bis zu 2.000,00 EUR monatlich (24.000 EUR jährlich) wird direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt und bleibt steuerfrei.

Voraussetzungen und Geltungsbereich

Anspruch auf den Freibetrag haben alle Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterhin sozialversicherungspflichtig arbeiten.

Ausnahmen: Selbstständige, Freiberufler, Minijobber sowie Beamte sind nicht berechtigt. Auch Land- und Forstwirte fallen nicht unter die Regelung.

Lohnsteuerliche Behandlung

Der monatliche Freibetrag von bis zu 2.000 EUR (24.000 EUR jährlich) bleibt steuerfrei. Die Steuerbefreiung wird im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt und ist nicht dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG) unterworfen. Sollte der Arbeitslohn über 2.000 EUR hinausgehen, wird der übersteigende Betrag regulär versteuert. Die steuerfreien Beträge müssen im Lohnkonto dokumentiert und in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Obwohl die Einkünfte aus der Aktivrente steuerfrei sind, bleiben sie sozialversicherungspflichtig. Sie als Arbeitnehmer müssen weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

Auch Sie, als Arbeitgeber, müssen ihre Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen. Als Arbeitnehmer haben Sie zudem die Möglichkeit, freiwillig Rentenbeiträge zu leisten.

Gestaltungsüberlegungen – wo endet die Förderung, wo beginnt das Risiko?

Wie bei nahezu jeder steuerlichen Begünstigung wird auch die Aktivrente sehr schnell die Frage aufwerfen, wie weit Gestaltungen gehen dürfen – und wo der Gesetzgeber die rote Linie zieht.

Denn eines ist klar, die Aktivrente ist nicht als pauschaler Steuerfreibetrag für ältere Familienangehörige, sondern als gezielte Förderung tatsächlicher Arbeitsleistung konzipiert. Bereits aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass nur solche Beschäftigungsverhältnisse begünstigt sein sollen, die ernsthaft, fremdüblich und wirtschaftlich begründet sind.

Beraterhinweis:

Genau hier liegt künftiges Konfliktpotenzial, da kritische Gestaltungsvarianten (z.B. Beschäftigung von Ehegatten, Eltern oder Schwiegereltern ohne klar abgegrenzte Aufgaben, Weiterzahlung oder „Umwidmung“ eines Gehalts nach Renteneintritt ohne erkennbare Arbeitsleistung, unveränderte Vergütung trotz drastisch reduzierter Tätigkeit, Tätigkeiten, die ersichtlich nur „auf dem Papier“ bestehen, etc.), zu streitbefangenen Punkten bei Prüfungen führen werden. Bei Nichtanerkennung der Aktivrente ist mit teils erheblichen Folgen wie Nachversteuerung, Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers und im Zweifel der Vorwurf von Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) zu rechnen.

Was funktioniert – und was nicht

Entscheidend sind dieselben Kriterien, die auch bei Angehörigenarbeitsverhältnissen gelten:

  • klar definierte Aufgaben
  • nachweisbare Arbeitszeiten
  • angemessene, fremdübliche Vergütung
  • tatsächliche Durchführung wie vereinbart
  • nachvollziehbarer betrieblicher Bedarf

Hinweis: Je besser dokumentiert und begründet, desto entspannter die spätere Prüfung.

Praktische Umsetzung im Unternehmen

Die Umsetzung der Aktivrente erfordert eine sorgfältige organisatorische Planung:

  • Die steuerfreien Beträge müssen im Lohnkonto erfasst werden.
  • Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen kann der Freibetrag nur in einem Dienstverhältnis beansprucht werden. Bei Steuerklasse VI ist eine schriftliche Bestätigung erforderlich.

Die Aktivrente gilt unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente bezogen wird oder der Rentenbezug noch aufgeschoben ist.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin, die mit 67 Jahren die Regelaltersgrenze erreicht hat und weiterhin sozialversicherungspflichtig in ihrem Unternehmen tätig ist, verdient 1.800,00 EUR monatlich. Dieser Betrag bleibt steuerfrei.

Sollte sie jedoch 2.500,00 EUR verdienen, werden 500,00 EUR regulär versteuert.

Fazit

Die Einführung der Aktivrente ist ohne Zweifel gut gemeint, aber nicht zu Ende gedacht. Wenn ältere Menschen mit ihren Erfahrungen und Kenntnissen dem Arbeitsmarkt länger erhalten bleiben, sollen ist es nicht nachvollziehbar, warum bei der Ausgestaltung der Aktivrente Selbständige, Freiberufler, Mitunternehmer sowie Unternehmer im eigenen Betrieb ausgenommen werden. Gerade in dieser Personengruppe findet sich die gewünschte Leistungsfähigkeit bei oft vergleichbarer oder meist höherer Arbeitsbelastung.

Dass der Gesetzgeber hier zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit unterscheidet, wirkt weniger sachlich begründet als politisch motiviert.

Wenn an dortiger Stelle seitens der Politik Missbrauch vermutet wird, muss man entgegnen, dass die Aktivrente kein Automatismus ist, sondern ein gestaltungsanfälliges Instrument, das eine saubere Umsetzung, Dokumentation und laufende Überprüfung erfordert. Wer diese Grenzen missachtet – insbesondere im familiären Umfeld oder bei lediglich formaler Beschäftigung – riskiert die vollständige steuerliche Aberkennung.

Wie eingangs angeboten freuen wir uns, wenn Sie zu diesen oder anderen Themen Fragen an uns stellen. Das Team der Weichselbaum & Sommerer GmbH StBG/WPG wird stets bemüht sein, alle ihre Fragen bestmöglich zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Merian Forum in Nürnberg

Gerhard Weichselbaum
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater


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