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Von den wertvollsten Vermögensgegenständen in vielen Unternehmen bekommt man heutzutage kein haptisches Feedback mehr. Sie stehen nicht in Werkstätten oder liegen in Regalen, sondern befinden sich auf Servern, in der Cloud – oder schlicht im Kopf. Software, Datenbanken, digitale Rechte, Algorithmen, Marken, Social-Media-Accounts oder Namensrechte sind längst zu den zentralen Werttreibern moderner Unternehmen geworden.

Das Editorial 2-2026 informiert Sie über die aktuelle Entwicklung zu diesem Themenkomplex. Der Grund liegt darin, das was betriebswirtschaftlich selbstverständlich ist, bilanziell und steuerlich regelmäßig für Stirnrunzeln sorgt. Denn immaterielle Wirtschaftsgüter erzeugen regelmäßig Definitionsfragen, Bewertungsprobleme aber auch Gestaltungschancen.

Wann ist ein digitales Gut überhaupt ein Wirtschaftsgut?

Ein immaterielles Wirtschaftsgut liegt nur dann vor, wenn es selbstständig bewertbar, übertragbar und eigenständig im Betrieb nutzbar ist. Genau hier beginnt es spannend zu werden. Klassische Software oder Lizenzen erfüllen diese Kriterien meist problemlos. Bei modernen digitalen Assets wie Social-Media-Profilen, Datenbanken oder Namensrechten kommt es hingegen auf die Details an.

Dabei ist die Beantwortung der Frage nach der abstrakten Aktivierbarkeit (ob sich ein immaterieller Wert grundsätzlich als Wirtschaftsgut qualifiziert), der konkreten Aktivierbarkeit (ob im Einzelfall die Aktivierungsvoraussetzungen erfüllt sind) und die Bewertungsfrage (wie der Wert zu bestimmen ist) systematisch zu trennen. Diese Unterscheidung ist für die Bilanzierungspraxis und die steuerliche Behandlung entscheidend.

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung gelten für immaterielle Wirtschaftsgüter die gleichen Grundsätze wie für materielle Wirtschaftsgüter. Ein Wirtschaftsgut liegt vor, wenn es wie vorstehend beschrieben im Betrieb nutzbar ist. Diese Kriterien gelten im selben Maße auch für digitale Assets wie Software, Datenbanken, Social-Media-Profile oder Namensrechte.

Beraterhinweis:

Die Übertragbarkeit und eigenständige Nutzbarkeit sind bei modernen digitalen Assets im Einzelfall besonders kritisch zu prüfen.

Neben klassischer Software und Lizenzen sind insbesondere der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts, Social-Media-Profile und im Rahmen von Nachhaltigkeitsbemühungen stillgelegte Zertifikate als Anwendungsfälle zu nennen. Die Wirtschaftsguteigenschaft dieser Positionen ist regelmäßig Gegenstand aktueller Diskussionen und Betriebsprüfungen.

Abgesehen von den schwierigen Einordnungen gilt festzuhalten, dass die Relevanz immaterieller Wirtschaftsgüter sich mit der fortschreitenden Digitalisierung weiter verstärken wird. Daher sollte man sich der Thematik digitaler und immaterieller Assets intensiver widmen.

Steuerliche Sofortabschreibung

Seit dem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 kann bei Computerhardware und bestimmte Software steuerlich eine Abschreibung innerhalb eines Jahres vorgenommen werden. Dieses Wahlrecht ist weiterhin gültig und kann in der Praxis einen echter Liquiditätsvorteil bringen. Es handelt sich jedoch nicht um eine gesetzliche Sonderabschreibung, sondern um eine verwaltungsseitige Typisierung der Nutzungsdauer, was folgende Auswirkung zeigt:

Handelsbilanz

Was steuerlich möglich ist, kommt handelsbilanziell schnell an seine Grenzen. Die handelsrechtliche Abschreibung richtet sich nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer. Eine pauschale einjährige Abschreibung, wie sie steuerlich für bestimmte digitale Wirtschaftsgüter möglich ist, ist handelsrechtlich nur in Ausnahmefällen zulässig. Dies führt regelmäßig zu Bewertungsunterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz und damit zu latenten Steuern (§ 274 HGB).

Eine Ausnahme kann handelsbilanziell in Einzelfällen greifen, wenn digitale Vermögensgegenstände für den Abschluss von untergeordneter Bedeutung sind.

Beraterhinweis:

Die einschlägige Vorschrift (§ 252 Abs. 2 HGB) eröffnet die Möglichkeit, bei unwesentlichen Positionen (z. B. GWG oder bestimmte digitale Wirtschaftsgüter) handelsbilanziell von den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) abzuweichen und eine Sofortabschreibung vorzunehmen. Die Anwendung ist streng einzelfallbezogen und setzt eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation voraus.

Politische und rechtliche Entwicklung

Die Diskussion um eine gesetzliche „Superabschreibung“ für digitale Wirtschaftsgüter ist weiterhin offen. Aktuell gilt ausschließlich das BMF-Schreiben zur Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter. Eine gesetzliche Regelung ist Stand Februar 2026 nicht in Kraft.

Konkrete Beispiele aus aktueller Rechtsprechung und Praxis

  • Standardsoftware und individuell angepasste Software (Customizing) sind regelmäßig als immaterielle Wirtschaftsgüter zu qualifizieren, sofern sie selbstständig bewertbar, übertragbar und eigenständig nutzbar sind. Die Wirtschaftsguteigenschaft wurde in der Literatur mehrfach bestätigt
  • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts ein eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut darstellen kann, sofern eine eigenständige Nutzung und Übertragbarkeit gegeben ist.
  • Unternehmensprofile auf Social-Media-Plattformen können als immaterielle Wirtschaftsgüter qualifiziert werden, wenn sie eigenständig übertragbar und im Betrieb nutzbar sind. Die Übertragbarkeit ist im Einzelfall zu prüfen, da sie von den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Plattform abhängt.
  • Auch im Rahmen von Nachhaltigkeitsbemühungen stillgelegte Zertifikate (z.B. CO₂- Zertifikate).

Ausblick auf künftige Entwicklungen

  • Mit der zunehmenden Verbreitung von Künstlicher Intelligenz (KI) werden auch KIModelle und -Algorithmen als potenzielle immaterielle Wirtschaftsgüter diskutiert. Die Kriterien der Übertragbarkeit und eigenständigen Nutzbarkeit sind hier besonders zu prüfen.
  • Tokenisierte Rechte, NFTs und andere Blockchain-basierte Vermögenswerte gewinnen an Bedeutung. Auch hier ist die Wirtschaftsguteigenschaft der Übertragbarkeit und der eigenständigen Nutzung im Betrieb im Einzelfall zu prüfen.

Fazit

Digitale und immaterielle Wirtschaftsgüter sind kein Randthema mehr. Die fortschreitende Digitalisierung und neue Asset-Klassen wie KI-Modelle und Blockchain-Token werden die Diskussion mit der Finanzverwaltung über Bilanzierungs- und Bewertungsansätze weiter prägen. Die steuerlichen Möglichkeiten sind attraktiv, erfordern jedoch Sorgfalt, Abgrenzung und Dokumentation. Wenn Sie dies beachten, werden aus unsichtbaren Werten sichtbare (bilanzielle) Vorteile.

Wie eingangs angeboten freuen wir uns, wenn Sie zu diesen oder anderen Themen Fragen an uns stellen. Das Team der Weichselbaum & Sommerer GmbH StBG/WPG wird stets bemüht sein, alle ihre Fragen bestmöglich zu beantworten.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Merian Forum in Nürnberg

Gerhard Weichselbaum
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater

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