Das Editorial 1-2026 hat eine erfreulich lebhafte Resonanz erfahren. Die daraus resultierenden Fragen nehme ich zum Anlass, im Editorial 3-2026 die offenen Punkte gebündelt und praxisnah für Sie zu beantworten. Wie in allen unseren Editorials gilt auch hier: Bei Fragen zu diesem Themenbereich unterstützen wir Sie jederzeit gerne.
Ich erziele keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, gelte jedoch sozialversicherungsrechtlich als abhängig beschäftigt. Kann ich die Aktivrente nutzen?
Nein. Die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 21 EStG richtet sich ausschließlich nach steuerrechtlichen Kriterien. Die Aktivrente kommt nur bei der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) in Betracht. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit ist für die steuerrechtliche Beurteilung nicht maßgebend.
Ich war bisher selbständig tätig; kann ich die Aktivrente trotzdem erhalten?
Ja, wenn die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht ist und eine nichtselbständige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird, kann die Aktivrente in Anspruch genommen werden.
Muss ich eine Altersrente beziehen?
Nein. Die Aktivrente gilt unabhängig davon, ob eine Altersrente bezogen wird.
Es wird versäumt, den Arbeitslohn steuerfrei zu stellen. Gibt es eine Lösung?
Ja, der Arbeitgeber kann den Lohnsteuerabzug in der Regel nachträglich korrigieren. Ist eine Korrektur ausnahmsweise nicht mehr möglich, kann die Aktivrente nachträglich mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden.
Sind Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus) steuerfrei?
Ja, soweit sie innerhalb des Freibetrags von 2.000 € pro Monat liegen.
Was gilt bei Abfindungen oder Nachzahlungen?
Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente in der Regel nicht steuerfrei, da sie nicht beitragspflichtig in der Sozialversicherung sind.
Nachzahlungen sind in der Regel steuerfrei, soweit sie laufenden Arbeitslohn oder sonstige Bezüge darstellen und für Zeiträume gezahlt werden, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente vorlagen. Stets ist die 2.000,00 EUR-Monatsgrenze zu beachten.
Nachzahlungen für Zeiträume vor dem Folgemonat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, sind unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung nicht von der Aktivrente umfasst.
Wie wirkt sich die Aktivrente auf die Werbungskosten aus?
Eine spannende Frage. Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Aktivrente stehen, sind nicht abziehbar (§ 3c EStG). Stehen Werbungskosten sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Lohnbestandteilen im Zusammenhang, sind sie entsprechend dem Verhältnis der Einnahmen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230,00 EUR wird auch dann in vollem Umfang beim steuerpflichtigen Arbeitslohn berücksichtigt, wenn daneben auch die Aktivrente in Anspruch genommen wird.
Gleiches ist bei den Vorsorgeaufwendungen festzuhalten. Alle Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aktivrente stehen, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. (§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG). Bei Vorsorgeaufwendungen, die sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Lohnbestandteilen im Zusammenhang stehen, sind im Verhältnis der Einnahmen in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.
Wie wird die Aktivrente in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen?
In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wird die Summe der steuerfreien Aktivrentenbeträge in einem neuen Datenfeld angegeben.
Hinweis für 2026: In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2026 ist die Aktivrente in einer frei belegbaren Zeile mit der konkreten Zeilenbeschreibung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) einzutragen. Für die Nutzung dieses Zusatzfeldes ist die exakte Schreibweise zwingende Voraussetzung, um eine maschinelle Verwertbarkeit der Angabe sicherzustellen.
Gilt die Aktivrente auch für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs)?
Nein. Die Aktivrente gilt nur für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit aus regulär sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen. Minijobs sind nicht begünstigt, weil dort pauschale Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 2 % oder 20 % pauschaliert (§ 40a Absatz 2 oder 2a EStG) oder der Lohnsteuerabzug nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers erfolgt.
Welche konkreten Auswirkungen ergeben sich bei der Lohnsteuerberechnung?
Arbeitslohn im Rahmen der Aktivrente ist bis zu 2.000,00 EUR im Monat nicht bei der Lohnsteuerberechnung zu berücksichtigen. Eine Lohnsteuerberechnung ist nur für den steuerpflichtigen Arbeitslohn vorzunehmen, der den Höchstbetrag übersteigt.
Nein. Die Aktivrente gilt nur für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit aus regulär sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen. Minijobs sind nicht begünstigt, weil dort pauschale Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 2 % oder 20 % pauschaliert (§ 40a Absatz 2 oder 2a EStG) oder der Lohnsteuerabzug nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers erfolgt.
Aus den Fragen und den Antworten ist zu erkennen, dass die Aktivrente interessante Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, gleichwohl ist sie kein Selbstläufer. Entscheidend ist eine saubere arbeitsrechtliche Gestaltung, die zutreffende lohnsteuerliche Umsetzung sowie die klare Abgrenzung zwischen steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung. Gerade an den Schnittstellen zeigen sich in der Praxis die wesentlichen Fallstricke. Werden die Regelungen strukturiert geprüft und korrekt umgesetzt, können die steuerlichen Vorteile rechtssicher genutzt werden. Die Aktivrente ist damit weniger politisches Signal, sondern vielmehr ein Instrument, das – richtig angewendet – echten Mehrwert schaffen kann. Sollten sich aus Ihrer individuellen Situation weitere Fragen ergeben, sprechen Sie uns gerne an. Wie stets gilt: Gute Gestaltung beginnt mit dem richtigen Gespräch.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Merian Forum in Nürnberg
Gerhard Weichselbaum
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater

